In den bisherigen Beiträgen haben wir uns grundsätzlich die Steuer(erklärungs)pflicht, den Gewinn als Bezugsgröße für die Besteuerung, die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und das Thema Verluste angeschaut. Nun widmen wir uns der Umsatzsteuer, die das Ende unserer Einführungsreihe bildet.
Die Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist als Verkehrsteuer konzipiert und besteuert grundsätzlich nicht eine bestimmte Bezugsgröße eines Wirtschaftssubjektes (wir erinnern uns, bei den Ertragsteuern den Gewinn), sondern einen wirtschaftlichen Vorgang, nämlich den Lieferungs- bzw. Leistungsverkehr.
Unter die Umsatzbesteuerung fällt jeder, der selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt („Unternehmer“). Die Absicht Gewinne zu erzielen ist, anders als bei der Einkommensteuer, nicht notwendig. Ist man unternehmerisch Tätig in diesem Sinne, ist grundsätzlich auf erbrachte Leistungen an den Kunden Umsatzsteuer zu berechnen. Zwar gibt es auch umsatzsteuerfreie Geschäfte, im Content-Bereich ausgeführte Leistungen fallen jedoch regelmäßig nicht darunter.
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich so konzipiert, dass sie vom Endverbraucher zu tragen ist. Unternehmer sollen von ihr nicht belastet werden, für sie ist es ein durchlaufender Posten.
Auf erbrachte Leistungen wird die Umsatzsteuer aufgeschlagen, so zahlt sie der Kunde und der Unternehmer reicht sie lediglich an das Finanzamt weiter.
Die beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer kann dazu als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht und so zurückerhalten werden.
So wird der Unternehmer in Summe nicht belastet.
Vorsicht ist geboten:
Denn wer die Umsatzsteuer fehlerhaft nicht ausweist, ist trotzdem zur Zahlung verpflichtet. So kann das Finanzamt auch bei fehlendem Ausweis auf der Rechnung die Umsatzsteuer vom Unternehmer fordern. Dies bedeutet dann praktisch einen Verlust der Einnahmen in entsprechender Höhe und ist nicht zu unterschätzen.
Bezugsgröße für die Umsatzsteuer ist immer der Nettoendpreis, der an den Kunden berechnet wird.
Eine wichtige Ausnahme bilden Tauschgeschäfte. Erhält beispielsweise ein Creator eine Tasche von Louis Vuitton und erbringt dafür im Gegenzug eine Marketingleistung für das Unternehmen, liegen zwei umsatzsteuerrechtliche Geschäfte vor: Lieferung der Tasche an den Creator durch Louis Vuitton und Erbringung der Marketingleistung durch den Creator an Louis Vuitton. Diese müssen bewertet und in der Buchführung erfasst werden.
Aber ich habe doch bisher kaum Umsätze?
Für die sogenannten Kleinunternehmer bestehen Sondervorschriften, die einen bei Aufnahme der Tätigkeit das Leben erleichtern sollen. Liegt der Umsatz im Vorjahr (bei Gründung immer gegeben..) unter 25.000,00 € und im aktuellen Jahr unter 100.000,00 €, so sind die Umsätze automatisch steuerfrei.
Vorsicht ist hier an zwei Stellen geboten:
Erstens: Überschreitet der Umsatz im laufenden Jahr die 100.000,00 €, sind die darüberliegenden Umsätze nicht weiter befreit und es ist ab sofort Umsatzsteuer auszuweisen.
Zweitens: Wer ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, hat kein Vorsteuerabzugsrecht. Bei hohen Anlaufkosten kann es sich somit durchaus auch bei geringen Umsätzen lohnen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs und damit des Liquiditätsvorteils zu kommen.
Wir unterstützen euch im Rahmen unserer Beratung nicht nur bei der korrekten umsatzsteuerlichen Abwicklung und Beurteilung eurer Geschäftsvorfälle, sondern prüfen auch, ob sich der Verzicht der Kleinunternehmerregelung für euch lohnt und ab wann Umsatzsteuer abzuführen ist. Sprecht uns einfach an!