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      Im letzten Beitrag haben wir uns angeschaut, wann überhaupt eine Steuer- und Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt entsteht, nämlich wenn eine sogenannte gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Heute schauen wir auf die Einkommensteuer, im Folgebeitrag auf die Gewerbesteuer und das Thema (Anlauf)Verluste. Zur Erinnerung, regelmäßig kommen für Creator die Ertragsteuern (Gewerbesteuer, Einkommensteuer) als auch die Umsatzsteuer in Betracht. Die Umsatzsteuer schauen wir uns im übernächsten Beitrag an.

      Wichtig: Wir unterstellen ab sofort, dass ihr gewerblich Tätig seid (siehe erster Beitrag „wir sortieren uns“), um die Komplexität der Beiträge im Rahmen zu halten.

      Muss ich Steuern zahlen?
      Zuerst die guten Nachrichten. Die erste gute Nachricht ist:
      Steuern fallen nur auf Einkünfte, also die Gewinne aus der gewerblichen Tätigkeit an. Ihr werdet also durch Steuern nicht weniger Geld in der Tasche haben, als wenn ihr die Tätigkeit überhaupt nicht ausübt.

      Die zweite gute Nachricht:
      Zu berücksichtigen sind im Gewinn nicht nur die Einkünfte die ihr erzielt (z. B. Einnahmen aus Affiliate-Marketing), sondern gewinnmindernd auch die Aufwendungen die euch im Rahmen der Tätigkeit entstehen (z. B. Anschaffungskosten für Equipment, Lizenzgebühren für IT-Tools, Plattformgebühren).

      Die dritte gute Nachricht:
      Steuern und eine Einkommensteuererklärung sind erst dann von euch zu zahlen bzw. abzugeben, wenn eure Einkünfte insgesamt (z. B. Arbeitslohn, Gewinne) den Grundfreibetrag (2025: 12.096,00 € pro Jahr) übersteigen. Aber Vorsicht: Es sind sämtliche im Kalenderjahr bezogenen Einkünfte zusammenzurechnen. Erhaltet ihr z. B. bereits ein Bruttogehalt aus einer Teilzeittätigkeit als Angestellte in Höhe von 12.000,00 € im Jahr und habt dazu noch Gewinne als Creator von mehr als 96,00 €, besteht sowohl die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung als auch ggf. eine Steuerlast.

      Wie berechne ich meinen Gewinn?
      Der Gewinn wird in der Regel als Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen berechnet (sogenannte Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR).

      Als Einnahmen kommen allerdings nicht nur Zahlungen aufs eigene Bankkonto (z. B. für Marketing) in Betracht, sondern beispielsweise auch Geldsurrogate und Vorteile, die nicht in Geld bestehen. Dazu gehören beispielsweise:
      – Gutscheine
      – Waren/Dienstleistungen (z. B. Produktsamples, Kosmetikbehanddlungen)
      – Wohnen/Kost (z. B. Flugreisen, Hotelunterkünfte)
      Diese Einkünfte sind regelmäßig mit dem „Endkundenpreis“ zu bewerten und als Einnahmen in der EÜR zu erfassen.

      Als Aufwendungen kommen sämtliche in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehenden Ausgaben in Betracht. Hierzu gehören z. B. die Plattformgebühren.
      Davon abzugrenzen sind die Kosten der privaten Lebensführung, also für den eigenen Unterhalt und den von Angehörigen.
      Besonders im Bereich Creation/Influencing sind die Überschneidungen des privaten und des gewerblichen Bereichs teils gravierend. Betreffen Aufwendungen beide Sphären, spricht man von sogenannten gemischten Aufwendungen, die dann entsprechend im Verhältnis aufzuteilen sind in abziehbare (gewerbliche) und nicht abziehbare (private) Aufwendungen. Hier kommen insbesondere in Betracht:
      – Kosten für IT-Equipment
      – Kosten für Produktsamples
      – Reisekosten

      Wir unterstützen euch sowohl bei der Beurteilung eurer Steuerpflicht als auch bei der Erstellung eurer EÜR und Einkommensteuererklärung. Wir achten für euch auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und sorgen gleichzeitig dafür, dass ihr eure Abläufe so gestaltet, dass eure Gewinne und damit eure Steuerzahlungen möglichst niedrig ausfallen. Sprecht uns einfach an!